Winterdienst - Immobilienbetreuung von Privat- und Gewerbeobjekten in der DACH-Region - privis
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Winterdienst

privis Immobilienbetreuung GmbH | Industriestraße 13 | 6840 Götzis | Stand 2023

§1 ALLGEMEINES

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") gelten für alle Rechtsgeschäfte der privis Immobilienbetreuung GmbH, Industriestraße 13, 6840 Götzis (im Folgenden „privis") mit ihren Kunden.

2. Für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern nach Konsumentenschutzgesetz gelten die folgenden Geschäftsbedingungen nur, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes nichts anderes bestimmen.


§2 VERTRAGSGEGENSTAND 

privis verpflichtet sich, die vertraglich präzisierten und vom Kunden überprüften Flächen in der Zeit vom 1.11. des laufenden Jahres bis zum 15.4. des Folgejahres entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen nach Bedarf und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.


§3 ANGEBOT | VERTRAGSABSCHLUSS

1. Angebote der privis sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Ein Vertrag mit privis kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots an privis auf dem Postweg oder per E-Mail zustande.


§4 VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG UND VERTRAGSBEENDIGUNG

1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jeweils bis zum
1.9. eines jeden Jahres für die darauffolgende Saison gekündigt werden.

2. privis ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Vorliegen höherer Gewalt, Zahlungsverzug trotz Mahnung das nicht fristgemäße Leisten eines Kostenvorschusses oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.


§5 LEISTUNGSUMFANG

1. privis erbringt ihre Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 StVO Abs 1 und 1a die vertragsgegenständlichen Flächen während der Saison zwischen 6:00 und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut.

2. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 6 bis 7 Stunden bzw je nach Bedarf (§ 5 Abs 8). Im Übrigen beginnt der Winterdienst längstens sieben Stunden ab Einsetzen des Niederschlages.

3. privis ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (zB defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw) zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar, verstellt oder sonst unzugänglich sind (zB durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel usw). Die Entfernung dieser vorstehend angeführten Eis- bzw Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben.

4. privis ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern. Hierfür hat der Kunde Sorge zu tragen. Diese Leistungen werden von privis durch gesonderte Vereinbarung übernommen (siehe § 6 dieser AGB).

5. Der Kunde ist verpflichtet, durch die Wahrnehmung seiner Informations-, Auskunfts- und Warnungspflicht, privis nach bestem Wissen und Gewissen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu unterstützen, damit eine reibungslose und effiziente Leistungserbringung durch privis ermöglicht wird.

6. Die Reinigung von Innenflächen ist nur möglich, wenn privis der Zugang zu den Innenflächen ermöglicht wird, zB durch Übergabe von Schlüsseln etc. Die Innenflächen werden zudem nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt.

7. Ist aufgrund der zur räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend.

8. In Extremwettersituationen wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauerndem Schneefall oder gefrierenden Regen kann privis eine termingerechte Räumung und Streuung innerhalb des oben angeführten Intervalls nicht gewährleisten. Derartige Fälle sind als Fälle der höheren Gewalt zu werten, die eine Haftung von privis ausschließen.

9. privis ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung").

10. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt im Namen des Kunden. privis wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.


§6 SONDERLEISTUNGEN

1. Von der allgemeinen Leistungspflicht sind nachstehende Sonderleistungen nicht umfasst: Schneeräumung von verparkten Flächen; Schneeabtransport; die Beseitigung von Vereisung durch Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen oä; Aufstellen von Warnstangen, Montage von Dachlawinenfah- nen oder Kennzeichnen gefährdeter Straßenstellen bis zur Ent- spannung der Gefahrensituation; Wiederherstellung von Kiesflächen, wenn diese durch den Winterdienst beschädigt wurden.

2. Die vorgenannten Leistungen erbringt privis nach einer gesonderten Vereinbarung und Entlohnung.


§7 ENTGELT

1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. USt und sind mit der Rechnungslegung fällig.

2. Werden Leistungen durch privis außerhalb der Saison gemäß §2 dieser AGB erbracht, sind diese vom Kunden gemäß der gültigen Preisliste gesondert zu vergüten.

3. Bei Zahlungsverzug gelten gemäß § 456 UGB Verzugszinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz als vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften nach KSchG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher.

4. Für die Preiskalkulation sind die vom Kunden angegebenen Informationen wie zB über Spezifikationen und Quadratmeteranzahlen maßgeblich. privis ist berechtigt eine Preiserhöhung vorzunehmen, wenn die vom Kunden angegebenen Informationen von tatsächlichen Verhältnissen abweichen und dadurch eine Mehrleistung durch privis erforderlich ist.

5. Die vereinbarten Preise sind wertgesichert. Als Wertmesser wird der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) vereinbart. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist verlautbarte Indexzahl des Januars im Jahr des Vertragsabschlusses. Am Beginn eines jeden Jahres wird die Preisanpassung gemäß der Differenz des zuletzt verlautbarten Monatsindex des abgelaufenen Jahres zur Ausgangsindexzahl berechnet.

6. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, schuldet privis dem Kunden keinen bestimmten Erfolg und hat einen erfolgsunabhängigen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen.

7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann privis sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.


§8 LEISTUNGS-/LIEFERVERZUG

1. privis haftet nicht für Leistungs- bzw Lieferverzug in Folge höherer Gewalt. Fälle höherer Gewalt sind insbesondere Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen und andere Umstände, die ohne ein Verschulden von privis zu einem Leistungs- bzw Lieferverzug geführt haben.

2. In Fällen höherer Gewalt ist privis berechtigt, ihre Leistung während der Dauer der höheren Gewalt einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw von privis schriftlich zu bestätigen.


§9 KONKURRENZKLAUSEL

Der Kunde verpflichtet sich, das von privis eingesetzte Personal während aufrechtem Vertrag mit privis und bis neun Monate nach Vertragsbeendigung nicht abzuwerben. Falls der Kunde gegen diese Bestimmung verstoßen sollte, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von € 5.000,-- pro abgeworbenen Mitarbeiter verpflichtet. privis bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vorbehalten.


§10 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

1. Schadensersatzansprüche gegen privis sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von privis selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden, der Unternehmer iSd UGB ist, nachzuweisen. § 924 ABGB findet für ihn keine Anwendung.

3. Der Kunde, der Unternehmer iSd UGB ist, ist verpflichtet, Leistungen, die aufgrund eines Vertrages erbracht werden, innerhalb von 48 Stunden ab Leistungserbringung und spezifiziert schriftlich zu rügen.

4. privis haftet nicht für Schäden,

- die im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese Schäden trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt sind (zB Räumung ohne Sicherheitsabstand zu Randsteinen, Beleuchtungskörpern, Raseneinfassungen, unbefestigte Flächen wie Kiesuntergrund usw);

- die durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee und die durch den Einsatz von chemischen Auftaumitteln wie zB Auftausalz entstehen (Korrosionsbildung);

- die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (wie insbesondere durch einparkende Fahrzeuge, Straßenräumgeräte, spielende Kinder etc) verunreinigten, schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen;

- an Bodenflächen, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen;

- die auf das Verhalten des Kunden, eines Dritten oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.

5. Sofern privis Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese dem Kunden gemäß der gültigen Preisliste nach Aufwand gesondert verrechnet.

6. privis haftet für Sachschäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung verjährt für Kunden, die Unternehmer iSd UGB sind, in sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.

7. privis haftet nicht für Schäden, die trotz ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entstehen. Die Haftung von privis für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter und für den Verlust von an privis übergebenen Schlüssel und Gegenständen sowie für sonstige Schäden wird ausgeschlossen.

8. Der Kunde ist verpflichtet, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbaren Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen der nicht zu räumenden Flächen deutlich zu kennzeichnen.


§11 DATENSCHUTZ

1. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass nseine persönlichen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung und nBetreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zweck des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

2. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief widerrufen werden.


§12 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Dornbirn. Für Verbraucher gilt das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht als Gerichtsstand.

2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von privis mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

3. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen sind nur wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform, wobei E-Mail der Schriftform genügt.

4. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit oder Gültigkeit des übrigen Inhalts.

5. Die Vertragsparteien kommen weiters darin überein, dass allenfalls vorhandene Vertragslücken entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu schließen sind.