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Allgemeine Geschäftsbedingungen

privis Immobilienbetreuung GmbH | Industriestraße 13 | 6840 Götzis | Fn 375056d

privis Facility Services GmbH | Laxenburger Straße 228 / 4c | 1230 Wien |
Fn 583678 a

privis Facility Services Niederösterreich GmbH | Birkengasse 53 | 3100 St. Pölten | Fn 672679 i

Stand 2026

§1 ALLGEMEINES

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Unternehmen der privis Unternehmensgruppe, insbesondere der privis Immobilienbetreuung GmbH, der privis Facility Services GmbH sowie der privis Facility Services Niederösterreich GmbH (im Folgenden gemeinsam „privis“) mit ihren Kunden.

Vertragspartner des Kunden ist jeweils jenes Unternehmen der privis Unternehmensgruppe, welches im jeweiligen Angebot, Auftrag oder in der Rechnung angeführt ist.

Für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern nach KSchG gelten die folgenden Geschäftsbedingungen nur, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz nichts anderes bestimmen. Sofern Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten darüber hinaus allfällige gesetzliche Informations- und Rücktrittsrechte des Verbrauchers im zwingenden gesetzlichen Umfang.

§2 VERTRAGSGEGENSTAND

privis erbringt insbesondere Dienstleistungen im Bereich infrastrukturelles Facility Management. Hierzu zählen insbesondere Haus- und Unterhaltsreinigungen, Garten- und Außenanlagenpflege, Spezial- und Sonderreinigungen, Hygiene- und Health-Care-Leistungen, Thermex-Anwendungen, Wasserdichtheitsprüfungen, Spielplatzbau sowie sonstige mit dem Facility Management im Zusammenhang stehende Dienstleistungen. Der Leistungsumfang der von privis zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Leistungsverzeichnis sowie allfälligen ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen. Für Leistungen im Bereich Winterdienst gelten ergänzend die gesonderten Winterdienst-AGB der privis Unternehmensgruppe in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Der Kunde ist verpflichtet, privis sämtliche für die Angebotserstellung und Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß bekanntzugeben.

§3 ANGEBOT | VERTRAGSABSCHLUSS

Angebote von privis sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsannahme des Kunden, durch Auftragsbestätigung von privis oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Bei Verbrauchergeschäften gilt der tatsächliche Beginn der Leistungserbringung nur dann als Vertragsannahme, wenn dem Kunden die Vertragsbedingungen einschließlich dieser AGB vor Leistungsbeginn nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und keine zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen. Soweit bei Verbrauchergeschäften ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, bleibt dieses unberührt.

Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch privis.

Elektronische Erklärungen, insbesondere per E-Mail, gelten als schriftlich im Sinne dieser AGB.

§4 KÜNDIGUNG, VERTRAGSDAUER, UND VERTRAGSBEENDIGUNG

Für die in § 2 dieser AGB aufgelisteten Dienstleistungen gilt folgende Vertragsdauer und Kündigungsmodalität als vereinbart:

Hausreinigungen: Verträge über Hausreinigungen werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und können durch beide Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden.

Gartenpflege / Rasenpflege: Verträge über Gartenpflegeleistungen werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Leistungen im Zusammenhang mit der Gartenpflege werden von privis im Zeitraum 15.4. bis 30.10. eines jeden Jahres erbracht. Werden Leistungen außerhalb dieses Zeitraumes erbracht, sind diese gesondert zu vergüten. Verträge über die Gartenpflege können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist bis zum 1.3. eines jeden Jahres für die darauffolgende Saison gekündigt werden.

Unterhaltsreinigungen I Health Care: Verträge über Unterhaltsreinigungen werden auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden.

Spezial- und Sonderreinigungen I Thermex, Spielplatzbau : Diese Dienstleistungen werden von privis einmalig erbracht. Nach Vertragsabschluss ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen; das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Sofern im Angebot nichts Abweichendes festgelegt ist, sind Angebote von privis zwei Monate ab Ausstellungsdatum gültig.

privis ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, qualifizierter Zahlungsverzug trotz Mahnung und angemessener Nachfrist, das nicht fristgemäße Leisten eines vereinbarten Kostenvorschusses oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter erheblich verzögert wird. Im Fall höherer Gewalt richtet sich die Rechtsfolge nach §7 dieser AGB.

Werden durch den Kunden mehrere Dienstleistungen für dasselbe Objekt oder dieselbe Liegenschaft beauftragt und wird eine dieser Dienstleistungen gekündigt oder beendet, steht privis hinsichtlich der übrigen für dieses Objekt oder diese Liegenschaft bestehenden Dienstleistungen ein Sonderkündigungsrecht zu, sofern die wirtschaftliche oder organisatorische Grundlage der Leistungserbringung dadurch wesentlich beeinträchtigt wird und eine Fortführung zu den vereinbarten Bedingungen unzumutbar ist. Vor Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts wird privis den Kunden über die wesentliche Beeinträchtigung informieren, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist. In diesem Fall ist privis berechtigt, die übrigen Vertragsverhältnisse unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten schriftlich aufzulösen.

Kündigungen haben jedenfalls schriftlich zu erfolgen.

§5 LEISTUNGSUMFANG

Der Leistungsumfang, der von privis zu erbringenden Dienstleistungen wird im Angebot von privis auf Grundlage der Kundenangaben detailliert und maßgeblich aufgelistet. Nach Annahme des Angebots durch den Kunden bedürfen Änderungen des Leistungsinhaltes, der schriftlichen Bestätigung durch privis.

Der Kunde ist verpflichtet, privis sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat weiters sicherzustellen, dass die zu betreuenden Flächen, Räumlichkeiten und Einrichtungen zum vereinbarten Leistungszeitpunkt frei zugänglich sowie – soweit erforderlich – unter Berücksichtigung der objektinternen Abläufe (insbesondere in sensiblen Bereichen wie Health Care, Pflege- und medizinischen Einrichtungen) für die ordnungsgemäße Leistungserbringung geeignet sind. Entstehen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben des Kunden Verzögerungen, Mehraufwendungen oder Zusatzleistungen, sind diese vom Kunden gesondert zu vergüten.

2a. Soweit für die Leistungserbringung erforderlich, hat der Kunde privis die notwendigen Zutrittsmöglichkeiten, Schlüssel, Codes, Zutrittsmedien oder Ansprechpartner rechtzeitig und in geeignetem Umfang bereitzustellen. Übergebene Schlüssel und Zutrittsmedien bleiben Eigentum des Kunden und sind von privis mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt zu verwahren.

2b. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist privis bei Gefahr in Verzug oder zur Abwehr unmittelbar drohender Schäden berechtigt, im objektiv erforderlichen Umfang angemessene Sofortmaßnahmen zu veranlassen. Der Kunde ist hierüber ehestmöglich zu informieren. Notwendige und zweckmäßige Fremd- und Nebenkosten sind vom Kunden zu tragen, soweit die Ursache nicht von privis zu vertreten ist.

Kann die Leistung aus Gründen, die nicht von privis zu vertreten sind, insbesondere auch dann, wenn erforderliche Mitwirkungen oder Vorleistungen durch hausinterne Schnittstellen des Kunden oder durch beauftragte Dritte nicht, nicht rechtzeitig oder mangelhaft erfolgen, aufgrund fehlender Zugänglichkeit, abgestellter Fahrzeuge, Baustellen, behördlicher Auflagen, fehlender Strom- oder Wasserversorgung, Sicherheitsrisiken oder sonstiger Behinderungen nicht, verspätet oder nur erschwert erbracht werden, ist privis berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder notwendige Zusatzleistungen gesondert in Rechnung zu stellen. In solchen Fällen gilt die Leistung von privis jedenfalls nicht als mangelhaft oder verspätet erbracht.

privis ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder sich zur Leistungserbringung geeigneter Dritter oder Subunternehmer zu bedienen.

Die Beauftragung von Subunternehmern erfolgt ausschließlich im Namen und auf Rechnung von privis.

5a. Erfolgt die Beauftragung von Subunternehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, haftet privis für deren Leistungen wie für eigene. Soweit privis im Einzelfall im Namen und für Rechnung des Kunden Fremdleistungen, Professionisten oder sonstige Dritte beauftragt, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung oder Vollmacht. In diesem Fall haftet privis – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich für die sorgfältige Auswahl des beauftragten Dritten. Soweit privis gegenüber dem Kunden als Generalunternehmer auftritt, umfasst die Verantwortung auch die Koordination und ordnungsgemäße Gesamtleistungserbringung.

privis ist berechtigt, zum Zwecke der Leistungsdokumentation, Qualitätssicherung sowie Beweissicherung Lichtbilder der betreuten Flächen und erbrachten Leistungen anzufertigen und zu speichern, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Kunden oder Dritter verletzt werden und die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Soweit tunlich, sind Personenaufnahmen zu vermeiden.

§6 ENTGELT

Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Im Falle des Zahlungsverzuges gelten bei Unternehmergeschäften die gesetzlichen Verzugszinsen. Darüber hinaus ist privis berechtigt, sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten geltend zu machen. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Verzugsfolgen.

Sämtliche Preisberechnungen basieren auf den vom Kunden bekanntgegebenen Informationen, Flächenangaben und tatsächlichen Objektgegebenheiten. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von den Angaben des Kunden ab oder entstehen zusätzliche Leistungen, Mehraufwendungen oder Erschwernisse, ist privis berechtigt, die Preise angemessen anzupassen oder Zusatzleistungen gesondert zu verrechnen.

Die vereinbarten Preise sind bei Dauerschuldverhältnissen wertgesichert. Als Maßstab dient der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index). Die Anpassung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Veränderung der zuletzt verlautbarten Indexzahl gegenüber der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Ausgangsbasis. Die konkrete Durchführung der Preisanpassung (insbesondere Anpassungszeitpunkt, Anpassungsintervall sowie Heranziehung spezifischer Abrechnungsmodelle wie etwa Dauerrechnungen) richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung, Abrechnungssystematik sowie der praktischen Durchführung im laufenden Vertragsverhältnis. privis ist berechtigt, die Wertsicherung entsprechend der gelebten Abrechnungspraxis und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzunehmen, sofern dies sachlich gerechtfertigt und für den Kunden nachvollziehbar ist. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur, soweit sie gesetzlich zulässig und transparent vereinbart ist.

Änderungen kollektivvertraglicher Lohnkosten, Lohnnebenkosten, gesetzlicher Abgaben, Entsorgungs-, Energie-, Material- oder Betriebskosten berechtigen privis bei Dauerschuldverhältnissen zu einer angemessenen Preisanpassung, sofern diese Kostenänderungen für die Kalkulation der vereinbarten Leistungen wesentlich sind. Auf Verlangen des Kunden wird privis die Grundlagen der Anpassung in nachvollziehbarer Form darlegen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

5a. Kostenvoranschläge sind im Zweifel unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthaltene Zusatzleistungen, Erschwernisse, Sonderreinigungen, Drittleistungen, Entsorgungen, Anfahrten, Wartezeiten sowie gesondert vereinbarte Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand oder gemäß gesonderter Vereinbarung verrechnet.

Der Kunde hat privis für die Dauer der Leistungserbringung unentgeltlich Zugang zu Strom- und Wasserentnahmestellen in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

Soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich schriftlich ein bestimmter Erfolg zugesichert wurde, schuldet privis ausschließlich die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg.

Im Falle des qualifizierten Zahlungsverzuges ist privis berechtigt, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist offene Forderungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis sofort fällig zu stellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Eine weitergehende Fälligstellung anderer Forderungen setzt voraus, dass hierfür eine gesetzliche Grundlage oder eine gesonderte wirksame Vereinbarung besteht.

§7 LEISTUNGS-/LIEFERVERZUG

privis haftet nicht für Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, soweit diese auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereiches von privis liegen. Hierzu zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt, extreme Witterungsverhältnisse, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Streiks, Personalausfälle, Lieferengpässe, technische Gebrechen, Energieausfälle, Epidemien, Pandemien sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse.

In solchen Fällen ist privis berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer und im Umfang der Behinderung angemessen zu verschieben oder einzuschränken. Dauert die Behinderung über einen angemessenen Zeitraum an oder ist die Leistung dauerhaft unmöglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Teilleistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten.

Angegebene Leistungs- oder Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch privis.

Gerät der Kunde mit Mitwirkungspflichten oder notwendigen Vorleistungen in Verzug, verschieben sich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten oder Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden.

§8 KONKURRENZKLAUSEL

Diese Bestimmung gilt nur gegenüber Unternehmern. Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter oder sonstiges von privis eingesetztes Personal während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie bis sechs Monate nach dessen Beendigung weder unmittelbar noch planmäßig mittelbar abzuwerben, um diese außerhalb einer mit privis abgestimmten Übernahme in ein eigenes oder fremdes Vertragsverhältnis zu übernehmen.

Im Falle eines schuldhaften Verstoßes verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen und dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters (berechnet nach dem letzten vollen Monat vor dessen Ausscheiden bei privis). Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens bleibt vorbehalten.

§9 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

Der Kunde, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, hat das Vorliegen von Mängeln sowie deren Rechtzeitigkeit und Ursache nachzuweisen.

Der Kunde, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, hat erbrachte Leistungen unverzüglich, soweit tunlich spätestens jedoch binnen 2 Werktagen ab Leistungserbringung, schriftlich und konkretisiert zu prüfen und allfällige erkennbare Mängel schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als genehmigt. Dies gilt nur im Unternehmergeschäft und nur, soweit gesetzlich zulässig; Ansprüche von Verbrauchern bleiben unberührt.

Leistungen außerhalb bestehender Gewährleistungsverpflichtungen sowie sonstige Zusatz-, Regie- oder Nacharbeiten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand gemäß den zum Leistungszeitpunkt gültigen Verrechnungssätzen gesondert verrechnet.

privis haftet, ausgenommen bei Personenschäden, grundsätzlich nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei Schäden an übernommenen Sachen sowie bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten bleibt eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden im gesetzlich zwingenden Umfang unberührt.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste, unterbliebene Einsparungen sowie Ansprüche Dritter wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern und bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gilt dieser Ausschluss nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

Die Haftung von privis ist der Höhe nach, soweit gesetzlich zulässig, mit der jeweiligen Auftragssumme bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Jahresauftragswert des betroffenen Objektes begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, und nicht bei Ansprüchen von Verbrauchern, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich unzulässig ist.

Für den Verlust von Schlüsseln oder Zutrittsmedien haftet privis ausschließlich bei schuldhafter Verursachung im gesetzlich zulässigen Umfang. Folgeschäden, insbesondere Austauschkosten von Schließanlagen, werden nur ersetzt, soweit deren Austausch aus Sicherheitsgründen objektiv erforderlich und der Umfang der Maßnahme angemessen ist. Die Haftung für solche Folgeschäden ist der Höhe nach mit der jeweils geltenden Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von privis pro Schadensfall begrenzt. Weitergehende Vermögensfolgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Keine Haftung besteht für Schäden oder Veränderungen, die auf gewöhnliche Abnutzung, materialbedingte Eigenschaften, versteckte Mängel oder unsachgemäße Vorbehandlung der zu bearbeitenden Flächen oder Gegenstände zurückzuführen sind.

§10 DATENSCHUTZ

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG). Personenbezogene Daten des Kunden werden zum Zwecke der Vertragserfüllung, Kundenbetreuung sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen verarbeitet. Sofern eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten auch zu Informations- und Marketingzwecken. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung von privis in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

Soweit privis im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und dies datenschutzrechtlich erforderlich ist, werden die Vertragsparteien vor Aufnahme der Verarbeitung eine gesonderte datenschutzrechtliche Vereinbarung abschließen.

§11 VERTRAULICHKEIT

Sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen, Kalkulationen und sonstigen geschäftlichen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

§12 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird gegenüber Unternehmern die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Feldkirch vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen von privis mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt, gerichtlich entscheidungsreif, im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von privis stehen oder von privis ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen AGB oder zum jeweiligen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht im Einzelfall eine weniger strenge Form gesetzlich genügt oder individuell etwas anderes wirksam vereinbart wurde. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Elektronische Erklärungen, insbesondere per E-Mail, gelten als schriftlich.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Im Fall von Widersprüchen zwischen Angebot, Leistungsverzeichnis, Individualvereinbarung und diesen AGB gilt folgende Rangfolge: Individualvereinbarung, Angebot bzw. Auftrag, Leistungsverzeichnis, AGB.

Gegenüber Verbrauchern informiert privis auf Anfrage darüber, ob privis an einem Verfahren vor einer staatlich anerkannten Stelle zur alternativen Streitbeilegung teilnimmt. Sofern gesetzliche Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung anwendbar sind, werden diese in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Form erfüllt.