Allgemeine Geschäftsbedingungen
privis Immobilienbetreuung GmbH | Industriestraße 13 | 6840 Götzis | Fn 375056d
privis Facility Services GmbH | Laxenburger Straße 228 / 4c | 1230 Wien |
Fn 583678 a
privis Facility Services Niederösterreich GmbH | Birkengasse 53 | 3100 St. Pölten | Fn 672679 i
Stand 2026
§1 ALLGEMEINES
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der Unternehmen der privis Unternehmensgruppe, insbesondere der privis Immobilienbetreuung GmbH, der privis Facility Services GmbH sowie der privis Facility Services Niederösterreich GmbH (im Folgenden gemeinsam „privis“) mit ihren Kunden.
Für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern nach KSchG gelten die folgenden Geschäftsbedingungen nur, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz nichts anderes bestimmen. Sofern Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten darüber hinaus allfällige gesetzliche Informations- und Rücktrittsrechte des Verbrauchers im zwingenden gesetzlichen Umfang.
§2 VERTRAGSGEGENSTAND
privis verpflichtet sich, die vertraglich präzisierten und vom Kunden überprüften Flächen in der Zeit vom 1.11. des laufenden Jahres bis zum 15.4. des Folgejahres entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen nach Bedarf von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.
§3 ANGEBOT | VERTRAGSABSCHLUSS
Angebote von privis sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsannahme des Kunden, durch Auftragsbestätigung von privis oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande. Bei Verbrauchergeschäften gilt der tatsächliche Beginn der Leistungserbringung nur dann als Vertragsannahme, wenn dem Kunden die Vertragsbedingungen einschließlich dieser AGB vor Leistungsbeginn nachweislich zur Kenntnis gebracht wurden und keine zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen entgegenstehen. Soweit bei Verbrauchergeschäften ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, bleibt dieses unberührt.
Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch privis.
Elektronische Erklärungen, insbesondere per E-Mail, gelten als schriftlich im Sinne dieser AGB.
§4 VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG UND VERTRAGSBEENDIGUNG
Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer einmonatigen Frist jeweils bis zum
1.9. eines jeden Jahres für die darauffolgende Saison gekündigt werden.
privis ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, qualifizierter Zahlungsverzug trotz Mahnung und angemessener Nachfrist, das nicht fristgerechte Leisten eines vereinbarten Kostenvorschusses oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter erheblich verzögert wird. Im Fall höherer Gewalt richtet sich die Rechtsfolge nach §8 dieser AGB.
§5 LEISTUNGSUMFANG
privis erbringt ihre Leistungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 StVO Abs 1 und 1a die vertragsgegenständlichen Flächen während der Saison zwischen 6:00 und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen geräumt und bei Glatteis bestreut.
Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 6 bis 7 Stunden bzw je nach Bedarf (§ 5 Abs 8). Im Übrigen beginnt der Winterdienst längstens sieben Stunden ab Einsetzen des Niederschlages.
privis ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (zB defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw) zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar, verstellt oder sonst unzugänglich sind (zB durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel usw). Die Entfernung dieser vorstehend angeführten Eis- bzw Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben.
privis ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern. Hierfür hat der Kunde Sorge zu tragen. Diese Leistungen werden von privis durch gesonderte Vereinbarung übernommen (siehe § 6 dieser AGB).
Der Kunde ist verpflichtet, privis sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
5a. Soweit für die Leistungserbringung erforderlich, hat der Kunde privis die notwendigen Zutrittsmöglichkeiten, Schlüssel, Codes, Zutrittsmedien oder Ansprechpartner rechtzeitig und in geeignetem Umfang bereitzustellen. Übergebene Schlüssel und Zutrittsmedien bleiben Eigentum des Kunden und sind von privis mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt zu verwahren.
5b. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist privis bei Gefahr in Verzug oder zur Abwehr unmittelbar drohender Schäden berechtigt, im objektiv erforderlichen Umfang angemessene Sofortmaßnahmen zu veranlassen. Der Kunde ist hierüber ehestmöglich zu informieren. Notwendige und zweckmäßige Fremd- und Nebenkosten sind vom Kunden zu tragen, soweit die Ursache nicht von privis zu vertreten ist.
Die Reinigung von Innenflächen ist nur möglich, wenn privis der Zugang zu den Innenflächen ermöglicht wird, zB durch Übergabe von Schlüsseln etc. Die Innenflächen werden zudem nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt.
Ist aufgrund der zur räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend.
In Extremwettersituationen wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen, andauerndem Schneefall oder gefrierendem Regen kann privis eine termingerechte Räumung und Streuung innerhalb des oben angeführten Intervalls nicht gewährleisten. In solchen Fällen erfolgt die Leistungserbringung nach Maßgabe der tatsächlichen und zumutbaren Einsatzmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung der Verkehrs- und Witterungsverhältnisse. Eine Haftung von privis besteht in diesen Fällen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nur bei von privis zu vertretender schuldhafter Pflichtverletzung.
privis ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen oder sich zur Leistungserbringung geeigneter Dritter oder Subunternehmer zu bedienen.
Die Beauftragung von Subunternehmern erfolgt ausschließlich im Namen und auf Rechnung von privis.
10a. Erfolgt die Beauftragung von Subunternehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, haftet privis für deren Leistungen wie für eigene. Soweit privis im Einzelfall im Namen und für Rechnung des Kunden Fremdleistungen, Professionisten oder sonstige Dritte beauftragt, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung oder Vollmacht. In diesem Fall haftet privis – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich für die sorgfältige Auswahl des beauftragten Dritten. Soweit privis gegenüber dem Kunden als Generalunternehmer auftritt, umfasst die Verantwortung auch die Koordination und ordnungsgemäße Gesamtleistungserbringung.
10b. privis ist berechtigt, zum Zwecke der Leistungsdokumentation, Qualitätssicherung sowie Beweissicherung Lichtbilder der betreuten Flächen und erbrachten Leistungen anzufertigen und zu speichern, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Kunden oder Dritter verletzt werden und die datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Soweit tunlich, sind Personenaufnahmen zu vermeiden.
§6 SONDERLEISTUNGEN
Von der allgemeinen Leistungspflicht sind nachstehende Sonderleistungen nicht umfasst: Schneeräumung von verparkten Flächen; Schneeabtransport; die Beseitigung von Vereisung durch Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen oä; Aufstellen von Warnstangen, Montage von Dachlawinenfahnen oder Kennzeichnen gefährdeter Straßenstellen bis zur Entspannung der Gefahrensituation; Wiederherstellung von Kiesflächen, wenn diese durch den Winterdienst beschädigt wurden.
Die vorgenannten Leistungen erbringt privis nach einer gesonderten Vereinbarung und Entlohnung.
§7 ENTGELT
Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Werden Leistungen durch privis außerhalb der Saison gemäß §2 dieser AGB erbracht, sind diese vom Kunden gemäß der gültigen Preisliste gesondert zu vergüten.
Im Falle des Zahlungsverzuges gelten bei Unternehmergeschäften die gesetzlichen Verzugszinsen. Darüber hinaus ist privis berechtigt, sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten geltend zu machen. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Verzugsfolgen.
Für die Preiskalkulation sind die vom Kunden angegebenen Informationen wie zB über Spezifikationen und Quadratmeteranzahlen maßgeblich. privis ist berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen, wenn die vom Kunden angegebenen Informationen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen und dadurch eine Mehrleistung durch privis erforderlich ist.
Die vereinbarten Preise sind bei Dauerschuldverhältnissen wertgesichert. Als Maßstab dient der von Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex (VPI 2010 oder ein an seine Stelle tretender Index). Die Anpassung erfolgt grundsätzlich auf Basis der Veränderung der zuletzt verlautbarten Indexzahl gegenüber der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Ausgangsbasis. Die konkrete Durchführung der Preisanpassung (insbesondere Anpassungszeitpunkt, Anpassungsintervall sowie Heranziehung spezifischer Abrechnungsmodelle wie etwa Dauerrechnungen) richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung, Abrechnungssystematik sowie der praktischen Durchführung im laufenden Vertragsverhältnis. privis ist berechtigt, die Wertsicherung entsprechend der gelebten Abrechnungspraxis und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzunehmen, sofern dies sachlich gerechtfertigt und für den Kunden nachvollziehbar ist. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung nur, soweit sie gesetzlich zulässig und transparent vereinbart ist.
Soweit gesetzlich zulässig und nicht ausdrücklich schriftlich ein bestimmter Erfolg zugesichert wurde, schuldet privis ausschließlich die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg.
Im Falle des qualifizierten Zahlungsverzuges ist privis berechtigt, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist offene Forderungen aus dem betroffenen Vertragsverhältnis sofort fällig zu stellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Eine weitergehende Fälligstellung anderer Forderungen setzt voraus, dass hierfür eine gesetzliche Grundlage oder eine gesonderte wirksame Vereinbarung besteht.
§8 LEISTUNGS-/LIEFERVERZUG
privis haftet nicht für Verzögerungen oder Unterbrechungen der Leistungserbringung, soweit diese auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereiches von privis liegen. Hierzu zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt, extreme Witterungsverhältnisse, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Streiks, Personalausfälle, Lieferengpässe, technische Gebrechen, Energieausfälle, Epidemien, Pandemien sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse.
In solchen Fällen ist privis berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer und im Umfang der Behinderung angemessen zu verschieben oder einzuschränken. Dauert die Behinderung über einen angemessenen Zeitraum an oder ist die Leistung dauerhaft unmöglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Teilleistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten.
Angegebene Leistungs- oder Liefertermine sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart, unverbindliche Richtwerte. Verbindliche Termine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch privis.
Gerät der Kunde mit Mitwirkungspflichten oder notwendigen Vorleistungen in Verzug, verschieben sich vereinbarte Leistungsfristen entsprechend. Dadurch entstehende Mehrkosten oder Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden.
§9 KONKURRENZKLAUSEL
Diese Bestimmung gilt nur gegenüber Unternehmern. Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter oder sonstiges von privis eingesetztes Personal während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie bis sechs Monate nach dessen Beendigung weder unmittelbar noch planmäßig mittelbar abzuwerben, um diese außerhalb einer mit privis abgestimmten Übernahme in ein eigenes oder fremdes Vertragsverhältnis zu übernehmen.
Im Falle eines schuldhaften Verstoßes verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen und dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters (berechnet nach dem letzten vollen Monat vor dessen Ausscheiden bei privis). Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens bleibt vorbehalten.
§10 GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ
Der Kunde, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, hat das Vorliegen von Mängeln sowie deren Rechtzeitigkeit und Ursache nachzuweisen.
Der Kunde, der Unternehmer im Sinne des UGB ist, hat erbrachte Leistungen unverzüglich, soweit tunlich spätestens jedoch binnen 2 Werktagen ab Leistungserbringung, schriftlich und konkretisiert zu prüfen und allfällige erkennbare Mängel schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine schriftliche Mängelrüge, gilt die Leistung als genehmigt. Dies gilt nur im Unternehmergeschäft und nur, soweit gesetzlich zulässig; Ansprüche von Verbrauchern bleiben unberührt.
Leistungen außerhalb bestehender Gewährleistungsverpflichtungen sowie sonstige Zusatz-, Regie- oder Nacharbeiten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand gemäß den zum Leistungszeitpunkt gültigen Verrechnungssätzen gesondert verrechnet.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet privis nicht für Schäden, die auch bei sach- und branchenüblicher Durchführung des Winterdienstes trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar sind, insbesondere für unvermeidbare Begleit- oder Folgeschäden durch das Räumen, Lagern oder Zusammenschieben von Schnee, durch den ortsüblichen und sachgerechten Einsatz von Räumgeräten oder zulässigen Streu- und Auftaumitteln sowie für nachträgliche Beeinträchtigungen bereits geräumter oder bestreuter Flächen durch Dritte, nachträgliche Schneeverwehungen, neuerliche Glättebildung oder sonstige Umstände außerhalb des Einflussbereichs von privis. Dies gilt nicht, soweit privis oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, bei Personenschäden oder soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, entgegenstehen. Hat der Kunde erkennbare Gefahrenquellen, Einfassungen, Hindernisse oder nicht ausreichend befestigte bzw empfindliche Flächen nicht deutlich kenntlich gemacht oder besondere Anweisungen zur Räumung ohne den üblichen Sicherheitsabstand erteilt, ist eine Haftung von privis für daraus resultierende Schäden insoweit ausgeschlossen, als privis kein gesondertes Verschulden trifft.
privis haftet, ausgenommen bei Personenschäden, grundsätzlich nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei Schäden an übernommenen Sachen sowie bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten bleibt eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden im gesetzlich zwingenden Umfang unberührt.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste, unterbliebene Einsparungen sowie Ansprüche Dritter wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern und bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gilt dieser Ausschluss nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Die Haftung von privis ist der Höhe nach, soweit gesetzlich zulässig, mit der jeweiligen Auftragssumme bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit dem Jahresauftragswert des betroffenen Objektes begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, und nicht bei Ansprüchen von Verbrauchern, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich unzulässig ist.
Für den Verlust von Schlüsseln oder Zutrittsmedien haftet privis ausschließlich bei schuldhafter Verursachung im gesetzlich zulässigen Umfang. Folgeschäden, insbesondere Austauschkosten von Schließanlagen, werden nur ersetzt, soweit deren Austausch aus Sicherheitsgründen objektiv erforderlich und der Umfang der Maßnahme angemessen ist. Die Haftung für solche Folgeschäden ist der Höhe nach mit der jeweils geltenden Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von privis pro Schadensfall begrenzt. Weitergehende Vermögensfolgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Keine Haftung besteht für Schäden oder Veränderungen, die auf gewöhnliche Abnutzung, materialbedingte Eigenschaften, versteckte Mängel oder unsachgemäße Vorbehandlung der zu bearbeitenden Flächen oder Gegenstände zurückzuführen sind.
Der Kunde ist verpflichtet, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbaren Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen der nicht zu räumenden Flächen deutlich zu kennzeichnen.
§11 DATENSCHUTZ
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Datenschutzgesetzes (DSG). Personenbezogene Daten des Kunden werden zum Zwecke der Vertragserfüllung, Kundenbetreuung sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen verarbeitet. Sofern eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorliegt, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten auch zu Informations- und Marketingzwecken. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung von privis in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
Soweit privis im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet und dies datenschutzrechtlich erforderlich ist, werden die Vertragsparteien vor Aufnahme der Verarbeitung eine gesonderte datenschutzrechtliche Vereinbarung abschließen.
§12 VERTRAULICHKEIT
Sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen, Unterlagen, Kalkulationen und sonstigen geschäftlichen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte weitergegeben werden, sofern keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
13 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird gegenüber Unternehmern die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Feldkirch vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von privis mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt, gerichtlich entscheidungsreif, im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von privis stehen oder von privis ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Einschränkung nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen AGB oder zum jeweiligen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht im Einzelfall eine weniger strenge Form gesetzlich genügt oder individuell etwas anderes wirksam vereinbart wurde. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Elektronische Erklärungen, insbesondere per E-Mail, gelten als schriftlich.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Im Fall von Widersprüchen zwischen Angebot, Leistungsverzeichnis, Individualvereinbarung und diesen AGB gilt folgende Rangfolge: Individualvereinbarung, Angebot bzw. Auftrag, Leistungsverzeichnis, AGB.
Gegenüber Verbrauchern informiert privis auf Anfrage darüber, ob privis an einem Verfahren vor einer staatlich anerkannten Stelle zur alternativen Streitbeilegung teilnimmt. Sofern gesetzliche Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung anwendbar sind, werden diese in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Form erfüllt.